Suchmenü ausblenden


Suchmenü einblenden
Zusammenfassung von Rechtsatz RV/0944-G/07:

Die Aufwendungen eines Diplomsozialarbeiters für einen (berufsbegleitenden) Lehrgang in Supervision und Coaching sind Werbungskosten, weil die in diesem Lehrgang erworbenen Kenntnisse in dem vom Diplomsozialarbeiter ausgeübten Beruf (als so genannter "fallführender" Diplomsozialarbeiter im Rahmen der gesetzlichen Aufgaben der Jugendwohlfahrt) von Nutzen sind.
Die Tatsache, dass die Aufwendungen auch der Persönlichkeitsentwicklung dienen, steht dem Werbungskostenabzug nicht entgegen, weil im Rahmen der Einkunftsquelle des Diplomsozialarbeiters eine entsprechende psychologische Schulung erforderlich ist.
(vgl. VwGH 22.9.2005, 2003/14/0090, mwN)

http://findok.bmf.gv.at/findok/link?gz=%22RV%2F0944-G%2F07%2...

Sie sind hier: News

Weitere bestNET.Portale

powered by T3consult
Datenschutz-Erklärung